Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heinrich Nabholz Autoreifen GmbH

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird der Begriff Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, der Begriff Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verwendet.

(2) Sitz der Heinrich Nabholz Autoreifen GmbH ist Gräfelfing.

 

§ 2 Geltungsbereich

Unsere AGB gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Die nachstehenden AGB haben Gültigkeit für alle Kauf- und Werklieferungsverträge sowie Werkverträge, die wir als Verkäufer oder

Werklieferungsunternehmer bzw. Unternehmer ab dem 01.01.02

abschließen.

 

§ 3 Zustandekommen des Vertrags

Eine Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Das Angebot kann nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung oder Übergabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware

angenommen werden.

 

§ 4 Preise / Lieferfristen / Lieferung

(1) Preise verstehen sich ohne Verpackung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer für Lieferungen ab dem Sitz unserer jeweiligen Niederlassung frei LKW oder Waggon

verladen. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die Preise einschließlich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt ab

dem Sitz unserer jeweiligen Niederlassung auf Gefahr und Kosten des Kunden.

 

(2) Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen entfallen, falls sich der Kunde mit der Bezahlung durch uns gestellter Rechnungen in Verzug befindet

oder bei Insolvenzverfahren über sein Vermögen.

 

(3) Die Bestimmung einer Lieferfrist oder eines Fertigstellungstermines bedeutet mangels besonderer Vereinbarung nicht, dass es sich um einen derart bestimmten Termin handelt, der den Kunden zu einem Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung berechtigt, § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB.

 

(4) Fixliefergeschäfte werden von uns nicht getätigt.

 

(5) Die Lieferung der Ware erfolgt unfrei und auf Kosten des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Teillieferungen sind zulässig und

werden einzeln berechnet. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen.

 

(6) Ist der Kunde Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware beim Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die

sonst zur Auslieferung bestimmte Person auf den Kunden über.

 

§ 5 Aufrechnung

(1) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, sofern die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind. 0,In allen anderen

Fällen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

 

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden ebenfalls nur bei rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen zu. Der Kunde verzichtet ferner auf die

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.

 

§ 6 Haftung/Gewährleistung

(1) Weist die durch uns gelieferte oder hergestellte Sache im Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme einen Mangel auf, so sind wir zunächst berechtigt, den Mangel durch

Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.

Schlägt diese Nacherfüllung fehl oder ist eine Nacherfüllung nicht möglich, so ist der Kunde zum Rücktritt, zur Minderung oder, falls der Mangel durch uns zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen der §§ 6 bis 8 dieser AGB berechtigt.

 

(2) Ist der Mangel durch uns zu vertreten, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB auf den Ersatz des Schadens an der verkauften bzw.

hergestellten Sache selbst und auf solche Schäden, für die wir eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen haben.

 

(3) Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt oder geraten wir mit der Lieferung der Ware bzw. Herstellung des Werks in Verzug, so ist unsere Haftung

auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten gegenüber Unternehmern ist eine Haftung ausgeschlossen.

 

(4) Bei Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen (Betriebsstörung, Streik o.ä.) sind wir berechtigt, den Liefer- bzw. Fertigsstellungstermin um

eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt während der so verlängerten Lieferfrist nicht ein.

 

(5) Wir sind nicht verpflichtet, Ware, die wir lediglich als Händler verkaufen (die also nicht durch uns hergestellt wird), auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Ein Verschulden

im Sinne des § 276 BGB unsererseits liegt daher nicht vor, falls die verkaufte Ware Mängel aufweist, die nur durch eine Untersuchung erkennbar sind. Bei Lieferungen

im Streckengeschäft stellt die Lieferung einer mangelhaften Sache grundsätzlich kein Vertretenmüssen im Sinne des § 276 BGB dar.

 

(6) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. (7) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7 Rüge- und Untersuchungspflichten

(1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe durch den Kunden zu untersuchen und uns gegenüber schriftlich zu rügen, falls diese(s) mangelhaft im Sinne der §§ 434,

435 BGB ist. Dies gilt nicht, falls es sich um einen versteckten Mangel handelt. Die gleiche Untersuchungs und Rügepflicht hat der Kunde im Hinblick auf Mengenabweichungen.

Kommt der Kunde seiner Untersuchungs und Rügepflicht nicht nach, so kann er aus der Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichung keine Rechte mehr herleiten. Dies gilt nicht, falls der Kunde Verbraucher ist.

 

(2) Der Kunde trägt, sofern er Unternehmer ist, die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

 

(3) Ist der Kunde Verbraucher, so hat er offenkundige Mängel der verkauften Sache bis spätestens 2 Monate nach Übergabe der Sache schriftlich bei uns anzuzeigen. Tut er

dies nicht, kann auch er aus der Mangelhaftigkeit der verkauften Sache keine Rechte mehr herleiten.

 

(4) Zeigt sich ein verdeckter Mangel erst später, so hat der Kunde unverzüglich nach seinem Entdecken den Mangel uns gegenüber anzuzeigen. Soweit der Kunde Verbraucher ist, hat er einen verdeckten Mangel, der später entdeckt wird, binnen zwei Monaten nach seinem

Entdecken uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Tut er dies nicht, treten ebenfalls die Rechtsfolgen des Abs. (1) ein.

 

(5) Ist der Kunde Unternehmer, ist er ebenfalls verpflichtet, jegliche sonstige durch uns verursachte Vertragsverletzung uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen, soweit diese nicht bei uns bereits positiv bekannt ist oder bekannt sein muss. Kommt er dieser Rügepflicht nicht nach, so kann er aus dieser Vertragsverletzung keine Rechte herleiten.

 

§ 8 Gewährleistungsfristen

(1) Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware bzw. des hergestellten Werkes verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB bzw. von 634a Abs. 1 Ziffer 1

BGB in einem Jahr. Dies gilt nicht, falls der Kunde Verbraucher ist.

 

(2) Die Verkürzung der Gewährleistungsfristen nach Abs. (1) gilt nicht, sofern die Ansprüche des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden zustehen. Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf

besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

 

(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch uns oder den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neue Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswerts der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser

Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten

als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. (1).

 

(3) Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber mit seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. (4) und (5) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

 

(4) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und diese Abtretung durch uns angenommen. Sie dienen

in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach Abs. (2) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

(5) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, eines Schecks oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und

Unterlagen zu übergeben.

 

(6) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des

Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

 

(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck nicht bezahlt, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware

zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb oder das Lager des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss

schließen lassen und die unsere Zahlungsansprüche gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung

und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen.

 

(8) Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zu deren sorgfältiger Behandlung verpflichtet.

 

(9) Die vorstehenden Abs. (3) bis (8) gelten nicht, falls der Kunde Verbraucher ist.

 

§ 10 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist der Sitz unserer jeweiligen unselbständigen Niederlassung bzw. unser Hauptsitz in Gräfelfing.

 

§ 11 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers in

Gräfelfing.

 

§ 12 Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen gilt der Gerichtsstand wie unter § 11 vereinbart, soweit nicht kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.

 

§ 13 Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die anlässlich von Bestellungen anfallenden Kundendaten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung erheben, bearbeiten, speichern und nutzen, sowie zu internen Marktforschungs- und zu eigenen  Marketingzwecken verwenden werden. Soweit der Kunde eine Datennutzung für interne Zwecke durch uns nicht wünscht, ist der Kunde berechtigt, dieser Nutzung jederzeit schriftlich zu widersprechen.Wir werden Kundendaten nicht über den in Satz 1 geregelten Umfang hinaus verwerten oder weitergeben.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewolltem am

nächsten kommt.

 

(2) Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.